Art. 55 · Gestaltungsplanpflichten
BZO Pfäffikon ZH · S. 16 · Original-PDF
ten 1 Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Kehr am Pfäffikersee bezweckt die gute Einordnung einer Überbauung ins Orts- und Landschaftsbild. Dabei ist besonders auf die bestehenden Bauten im Kehr, die Quaianlagen, das Schutzgebiet Pfäffikersee und das öffentliche Wegnetz Rücksicht zu nehmen. 2 Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Steinmüri bezweckt die Erhaltung der wesentlichen Elemente des ehemaligen Krankenasyls (Haus Bueche) sowie der Baumallee in der Achse der Spitalstrasse. Die Neuüberbauung auf dem Areal muss einerseits Rücksicht auf die Schutzobjekte nehmen und sich andererseits gut ins Ortsbild einordnen. Insbesondere müssen die neuen Bauten und Anlagen formal und funktional Bezug auf die Baumallee und den dazugehörigen Freiraum nehmen. 3 Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Tumbelenstrasse Süd bezweckt eine qualitätvolle Neuüberbauung des Areals, die Weiterführung der städtebaulichen Struktur und die Einbindung der denkmalpflegerisch wertvollen Substanz. Zudem wird die Erschliessung geregelt. 4 Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Lindenbaum bezweckt die Erhaltung der wesentlichen Elemente des ehemaligen Fabrikationsgebäudes mit Wohnhaus sowie der mächtigen Linde. Zudem sind auf dem Areal die Voraussetzungen für die Umnutzung und den Ersatz der anderen bestehenden Bauten sowie für die Ergänzung mit Neubauten zu schaffen. Seite 16 von 18 IV. Sonderbauvorschriften Geltungsbereich
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.