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Art. 54 · Mehrwertabgabe
BZO Pfäffikon ZH · S. 16 · Original-PDF
1 Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben. 2 Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1’500 m2. 3 Die Mehrwertabgabe beträgt 40 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts. 4 Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet. Gestaltungsplanpflich-
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.