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Art. 50 · Mobilfunkanlagen

BZO Pfäffikon ZH · S. 15 · Original-PDF

1 Die Wahl des Standortes von Mobilfunkantennenanlagen hat nach den folgenden Prioritäten zu erfolgen:

a)Erste Priorität haben Standorte in Gewerbe- und Industriezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

b)Zweite Priorität haben Standorte in Mischzonen, Zentrumzonen und Kernzonen;

c)Dritte Priorität haben Standorte in reinen Wohnzonen. 2 Bestehende sind neuen Antennenstandorten vorzuziehen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3 Funkbetreibende haben einen Nachweis zu erbringen, dass kein bestehender Standort und kein höher priorisierter Standort zur Verfügung steht. Hochwasserschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.