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Art. 49 · Energiesysteme
BZO Pfäffikon ZH · S. 15 · Original-PDF
1 Alternative Energiesysteme, wie beispielsweise Sonnenkollektoren, sind den Vorschriften über die Dachformen und die Dachgestaltung nicht unterworfen, sofern sie zweckmässig sind und die gesetzlichen Einordnungsbestimmungen eingehalten werden. 2 Die Wahl des Energieträgers hat sich am gültigen kommunalen Energieplan zu orientieren. Mobilfunkanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.