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Art. 28 · Nutzweisen

BZO Pfäffikon ZH · S. 11 · Original-PDF

1 In den Wohnzonen sind Nutzweisen gemäss § 52 Abs. 1 PBG zulässig, sofern nicht andere Regelungen vorgesehen sind. Es gilt ein Wohnanteil von mind. 66 % der realisierten Baumasse. 2 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind nicht und mässig störende Betriebe ohne anteilsmässige Beschränkung zulässig. Für gewerbliche Zwecke ist ein anrechenbares Untergeschoss gestattet. Mässig störende Gewerbe 3 Bedingen gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschossen entlang der Kempttalstrasse und der Hochstrasse grössere Raumhöhen als 2.40 m, so kann für den zusätzlich umbauten Raum die zonengemässe Baumassenziffer für Hauptgebäude um max. einen Zehntel erhöht werden. Geschlossene Bauweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.