← BZO Pfäffikon (ZH) · Inhaltsverzeichnis

Art. 21 · Bestehende Gebäude

BZO Pfäffikon ZH · S. 9 · Original-PDF

dürfen in bisheriger Lage und äusserer Form umgebaut, wiederaufgebaut oder ersetzt werden. Dabei sind die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften unbeachtlich und die Bautiefe im bisherigen Mass nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig. Abweichungen gegenüber den bisherigen Massen können bewilligt oder angeordnet werden, wo dies aus Gründen des Ortsbildschutzes, der Hygiene oder der Verkehrssicherheit zweckmässig oder erforderlich ist und wenn diese von einem durch den Gemeinderat eingesetzten Fachgremium als besonders gut beurteilt worden sind. Neubauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.