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Art. 22 · Neubauten
BZO Pfäffikon ZH · S. 9 · Original-PDF
1 Neue Hauptgebäude sind lediglich als Ersatzbauten gemäss Art. 21 BZO zulässig. 2 Einzelne neue Kleinbauten und Anbauten gemäss § 273 PBG sind zulässig, sofern sie funktionell zu einem Hauptgebäude gehören und die Nutzung nicht in ein bestehendes Ökonomiegebäude integriert werden kann. Gestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.