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Art. 6 · Gestaltung

BZO Lindau · S. 7 · Original-PDF

1 Klein- und Anbauten

Klein- und Anbauten gemäss § 49 Abs. 3 bzw. § 273 PBG unterliegen den gleichen Gestaltungsanforderungen wie Hauptgebäude. Klein- und Anbauten dürfen andere Dachformen aufweisen, soweit sich diese in die Umgebung gut einfügen. 2 Fassaden

Die Fassaden sind architektonisch sorgfältig zu gestalten. In der Regel sind die Fassaden zu verputzen, Riegelfassaden zu erhalten oder zu erneuern. Die Verwendung anderer Materialien und Konstruktionen ist zulässig, wenn sie dem Gebäudecharakter entsprechen und sich besonders gut einfügen. 3 Fenster

Aus Gründen des Ortsbildschutzes können Fensterläden und -sprossen verlangt und die Fensterform näher bestimmt werden. INFO_2023-11-16 31102_05A_231115_BZO_gestrichen - Kopie Seite 7 / 20 4 Balkone / Fassadenöffnungen

In der Kernzone 1 sind Balkone grundsätzlich unter dem trauf- und giebelseitigen Dachvorsprung erlaubt und auf den jeweiligen Charakter der Baute abzustimmen.

Fassadenöffnungen sind in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtfassade einzuordnen und mittels vertikalen Elementen zu gliedern.

In der Kernzone 2 gelten für Balkone und Fassadenöffnungen die erhöhten Anforderungen an die Gestaltung. Sie haben als dem Hauptgebäude angegliederte Sekundärelemente zu erscheinen.

KernzoneK1K2
Vollgeschosse max.22
Dachgeschosse max. *22
Fassadenhöhe max.7.5 m7.5 m
Grenzabstand mind.3.5 m5.0 m
Überbauungsziffer max. - Gebäude - Klein- und Anbauten - gedeckte Garageneinfahrten22% 8 % 5 %22 % 8 % 5 %

Tabelle von S. 7 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.