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Art. 4 · Nutzweise
BZO Lindau · S. 2 · Original-PDF
6 Art. 4 Nutzweise Zulässig sind Wohnnutzungen, höchstens mässig störende Betriebe und öffentliche Bauten und Anlagen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.