← BZO Lindau · Inhaltsverzeichnis

Art. 4 · Nutzweise

BZO Lindau · S. 2 · Original-PDF

6 Art. 4 Nutzweise Zulässig sind Wohnnutzungen, höchstens mässig störende Betriebe und öffentliche Bauten und Anlagen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.