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Art. 18 · Gemeinsame Bestimmungen für Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbenutzung

BZO Lindau · S. 2 · Original-PDF

12 B.4 Industrie- und Gewerbezonen 13 Art. 18 Gemeinsame Bestimmungen für Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbenutzung 1 Klein- und Anbauten

Klein- und Anbauten zählen nicht zur Baumassenziffer, wenn ihre Fläche gesamthaft 40 m2 nicht übersteigt oder bei Parzellen über 500 m2 höchstens 8% der Grundstücksfläche beansprucht werden. 2 Dachaufbauten

Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig.

In den Zonen W2, W3 sowie WG3 dürfen Dachaufbauten bergseitig 100% der zugehörigen Fassadenlänge betragen, soweit das Gefälle des massgebenden Terrains innerhalb einer Fassadenlänge eine Höhendifferenz von wenigstens 3 m ergibt. Talseitig ist dabei auf Dachaufbauten zu verzichten. 3 Mehrlängenzuschlag Beträgt die Fassadenlänge mehr als 16 m, so erhöht sich der Grenzabstand der betreffenden Fassade um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch um höchstens 5 m. Beträgt der Abstand zwischen Hauptgebäuden weniger als 6 m, werden die jeweiligen Fassadenlängen zusammengerechnet. Klein- und Anbauten werden für den Mehrlängenzuschlag nicht berücksichtigt. In den Wohnzonen mit Gewerbenutzung entfällt der Mehrlängenzuschlag. 4 Terrainveränderungen

Die Höhenlage von Gebäuden und die Umgebungsgestaltung dürfen keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem massgebenden Terrain bewirken.

INFO_2023-11-16 31102_05A_231115_BZO_gestrichen - Kopie Seite 12 / 20 5 Freilegen von Untergeschossen

Die Freilegung von Untergeschossen ist nur bis zu 1.5 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig. Die Abgrabungen dürfen höchstens auf der Hälfte des Gebäudeumfanges vorgenommen werden. 6 Nutzung von Dach- und Untergeschossen

Im zweiten Dachgeschoss sind Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume nur zulässig, soweit ihre Belichtung über die Giebelseiten möglich ist.

Unabhängig der Hangneigung sind wärmeisolierte und beheizte Basteloder Hobbyräume in Untergeschossen zulässig, sofern sie nicht dem dauernden Aufenthalt dienen.

Soweit das Gefälle des massgebenden Terrains innerhalb einer Fassadenlänge eine Höhendifferenz von wenigstens 3 m ergibt, sind in anrechenbaren Untergeschossen Räume für das Wohnen, Arbeiten oder den sonstigen dauernden Aufenthalt zulässig. B.4 Industrie- und Gewerbezonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.