Art. 19 · Nutzweise
BZO Lindau · S. 13 · Original-PDF
In den Gewerbezonen sind höchstens mässig störende Betriebe zugelassen, in der Industriezone auch stark störende Betriebe.
Die Industrie- und Gewerbezonen sind für industrielle und gewerbliche Betriebe bestimmt. Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig.
Läden für Güter des täglichen Bedarfs dürfen, ausser in der Gewerbezone "Seltenbach/Zehntenfrei", eine Verkaufsfläche von höchstens 300 m2 aufweisen. Grossläden und Einkaufszentren sind in allen Gewerbezonen untersagt.
Die Wohnnutzung gemäss § 56 Abs. 4 PBG ist zulässig.
| Zone | I | G3a | G3b | G4 |
|---|---|---|---|---|
| Gesamthöhe max. m | 25.0 | 13.5 | 13.5 | 18.0 |
| Grenzabstand min. m | 5.0 | 3.5* | 3.5* | 3.5* |
| Baumassenziffer max. m3/m2 | 8 | 4 | 5.5 | 7.5 |
| Grünflächenziffer min. | 10% | 10% | 10% |
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