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Art. 7.5.2 · Abgrabungen dürfen dabei nur soweit gehen, dass
BZO Hittnau · S. 13 · Original-PDF
7.5.2 Abgrabungen dürfen dabei nur soweit gehen, dass
–sie höchstens die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen und
–maximal die zulässige Gebäudehöhe sichtbar wird. Energie
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.