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Art. 4.2 · Grenzabstand gegenüber Wohnzonen
BZO Hittnau · S. 10 · Original-PDF
4.2 Gegenüber Grundstücken, die in einer Wohnzone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten.
–10 - Nutzweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.