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Art. 3.3.1 · Dachform, Dacheinschnitte

BZO Hittnau · S. 10 · Original-PDF

3.3.1 Dachform, Dacheinschnitte Ausser in den bezeichneten Bereichen sind die Dächer von Hauptgebäuden als Schrägdächer auszugestalten und müssen eine Dachneigung zwischen 20 und 45 Grad aufweisen. Bei Gebäuden am Hang mit einer hangparallelen Giebelrichtung darf die Differenz zwischen der dem Hang zugewendeten Dachneigung und der dem Hang abgewendeten Dachneigung höchstens 10 Grad betragen. Dacheinschnitte sind nur in überdachter Form gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.