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Art. 2.3 · Dachgestaltung
BZO Hittnau · S. 6 · Original-PDF
2.3 2.3.1 Dachform Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit ortsüblicher Neigung zulässig, wobei die Neigung mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisieren soll. Für Besondere Gebäude sind auch andere Dachformen zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.