← BZO Zug · Inhaltsverzeichnis

Art. 74 · Übergangsrecht

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 32 · Original-PDF

1Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung erstinstanzlich noch nicht entschiedenen Baugesuche unterstehen dem neuen Recht.

2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung hängigen Rechtsmittelverfahren werden in Anwendung des bisherigen Rechts entschieden, es sei denn, das neue Recht sei für die Bauherrschaft günstiger als das bisherige.

3Noch nicht realisierte Teile von Arealbebauungen, die nach dem 1. Januar 2003 bewilligt worden sind, dürfen nach den Bestimmungen der im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bauordnung überbaut werden. Diese Übergangsbestimmung gilt für 5 Jahre ab Inkrafttreten der vorliegenden Bauordnung. 1) Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse der Stadt Zug, Band 6, S. 2 2) Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse der Stadt Zug, Band 10, S. 272 32 Bauordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.