Art. 75 · Bestehende Bebauungspläne
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 5 · Original-PDF
Bauordnung 5 Der Grosse Gemeinderat der Stadt Zug, in Vollziehung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 19981) sowie gestützt auf § 16 Abs. 2 Bst. b der Gemeindeordnung der Stadt Zug vom 1. Februar 20052) beschliesst: 1. Kapitel: Zweckbestimmung § 75 Bestehende Bebauungspläne
1Bebauungspläne, welche vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erlassen wurden, bleiben mit allen Bestimmungen rechtsgültig.
2Von § 22 Hochhäuser ausgenommen sind die Bebauungspläne Nr. 2162 (Dreiangel/Katharinenhof) vom 31. August 1960 und Nr. 7060 (Post) vom 20. November 2007.
3Der Begriff «Bruttogeschossfläche (BGF)» wird ersetzt durch den Begriff «anzurechnende Geschossfläche (aGF)». Im Übrigen beziehen sich Verweisungen in bestehenden Bebauungsplänen auf das im Zeitpunkt der Planfestsetzung gültige Recht.
4Für Rechtsfragen, die im Bebauungsplan nicht geregelt sind, gelten die Vorschriften der neuen Bauordnung. Zug, 7. April 2009 Der Grosse Gemeinderat von Zug Die Präsidentin:
Der Stadtschreiber: Isabelle Reinhart Arthur Cantieni Bauordnung 33 Anhang 1 – Skizzen zur Bauordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.