← BZO Zug · Inhaltsverzeichnis

Art. 66 · Stadtbildkommission

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 29 · Original-PDF

1Der Stadtrat wählt eine Stadtbildkommission mit beratender Funktion, insbesondere für die Beurteilung der Gestaltung von Bauvorhaben wie z.B. Arealbebauungen, Bebauungspläne und Studien.

2Der Stadtrat erlässt eine Verordnung über die Stadtbildkommission, welche dem Grossen Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.