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Art. 62 · Naturschutzzonen
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 28 · Original-PDF
1Naturschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Pflege von naturnahen Pflanzengemeinschaften wie Riedwiesen, Trockenstandorte, Hecken und Feldgehölze sowie von natürlichen Tiergemeinschaften.
2Einzelheiten betreffend Nutzung und Pflege können in separaten Schutzverordnungen geregelt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.