← BZO Zug · Inhaltsverzeichnis

Art. 61 · Ortsbildschutzzonen

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 28 · Original-PDF

1Ortsbildschutzzonen bezwecken den Erhalt und die Weiterentwicklung des jeweiligen Orts- oder Quartierbildes sowie der jeweiligen charakteristischen Baustruktur. Gebäude dürfen verändert werden, wenn sie sich gut in das ­ Orts- oder Quartierbild eingliedern. Neubauten haben die bestehende Situation räumlich sinnvoll zu ergänzen.

2Die Ortsbildschutzzone Altstadt bezweckt darüber hinaus den Erhalt der ­charakteristischen historischen Bausubstanz. Für bauliche Eingriffe, Abbrüche und Neubauten gilt das Altstadtreglement.

3Ortsbildschutzzonen sind einer Grundnutzung überlagert.

4Im Rahmen des Baugesuches hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die Schutzanliegen gewahrt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.