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Art. 60 · Übrige Zone mit speziellen Vorschriften UeCa

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 27 · Original-PDF

1In der Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften für Camping (UeCa) sind ­Bauten und Anlagen für Campingplätze zulässig.

2Die Bauten und Anlagen für die Infrastruktur von Campingplätzen müssen auf die landschaftliche Umgebung Rücksicht nehmen und sich in diese einfügen.

3Die Eigentümerinnen und Eigentümer des Campings müssen einen Umgebungsgestaltungsplan und ein Betriebskonzept einreichen. Bauordnung 27 3. Abschnitt: Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.