Art. 57 · Landwirtschaftszone
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 26 · Original-PDF
1Für die Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften von Bund und Kanton.
2Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt und Eigenart sowie in ihrer Bedeutung als bewirtschaftete Kulturlandschaft, als Erholungsraum sowie als Lebensraum freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen zu erhalten und fördern.
3Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig zu gestalten und in die Landschaft einzufügen. Neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind 26 Bauordnung in die bestehenden Hofgruppen einzufügen oder im hofnahen Bereich anzu siedeln.
4Die Landwirtschaftszone wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.