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Art. 57 · Landwirtschaftszone

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 26 · Original-PDF

1Für die Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften von Bund und Kanton.

2Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt und Eigenart sowie in ihrer Bedeutung ­ als bewirtschaftete Kulturlandschaft, als Erholungsraum sowie als Lebensraum freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen zu erhalten und fördern.

3Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig zu gestalten und in die ­Landschaft einzufügen. Neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind ­ 26 Bauordnung in die bestehenden Hofgruppen einzufügen oder im hofnahen Bereich anzu­ siedeln.

4Die Landwirtschaftszone wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.