← BZO Zug · Inhaltsverzeichnis

Art. 38 · Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 19 · Original-PDF

1Die höchstzulässigen Mietzinse werden vom Stadtrat gemeinsam mit der Bauherrschaft nach Massgabe der kantonalen Wohnraumförderungsgesetz­ gebung festgelegt. Sie dürfen die vorgesehenen Obergrenzen nicht über­ schreiten. 1) Gebäudehöhe siehe § 12, Dachgeschosse siehe § 13 2) max. 1 Hochhaus mit einer Firsthöhe von 60 m zulässig. Weitere Hochhäuser dürfen eine max. Firsthöhe von 50 m nicht überschreiten. Bauordnung 19

2Die anzurechnende Geschossfläche für preisgünstigen Wohnungsbau darf nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot ist als öffentlich-­ rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

BezeichnungAbkürzungVollgeschosszahl (V PBG)Min. Wohnanteil (§ 18 BO)Wohnen zulässigNicht störende Betriebe zulässigMässig störende Betriebe zulässigStark störende Betriebe zulässigEmpfindlichkeitsstufeAusnützungsziffer (AZ gemäss V PBG) und § 17 BOBaumassenziffer (BZ gemäss V PBG)Freiflächenziffer (FZ gemäss V PBG)Max. Gebäudelänge in m (gemäss V PBG)1) Firsthöhe in m (V PBG)Grenzabstand in m (V PBG)Ergänzungsparagraphen (§)
klein (min.)gross (min.)
Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologie- cluster Zug ABsV TCZ A§ 48 Abs. 4 BO-XXXIV-§ 48 Abs. 2 BO0.15frei5055
Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologie- cluster Zug BBsV TCZ B§ 48 Abs. 4 BOXXX-III-§ 48 Abs. 2 BO0.15frei60 2)55
Bauzone mit speziellen Vorschriften Technologie- cluster Zug CBsV TCZ C§ 48 Abs. 4 BOXXX-III-8.00.15frei2055

Tabelle von S. 19 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.