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Art. 27 · Öffentlicher Aussichtsschutz

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 14 · Original-PDF

1Um die im Anhang 2 bezeichneten Aussichtslagen und -punkte der Öffentlichkeit zu erhalten, kann der Stadtrat die Situierung eines Gebäudes, die Gebäudehöhe, die Dachgestaltung, die Firsthöhe sowie die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung festlegen.

2Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die Aussichten gemäss Anhang 2 zu dieser Bauordnung gewahrt bleiben. § 27 Öffentlicher Aussichtsschutz Bauordnung 37 Guggi Innerhalb des Sichtfensters, welches durch Standort, Azimut und Vertikalwinkel definiert ist, sind folgende Objekte ohne Beeinträchtigung (Gebäude, Pflanzen etc.) sichtbar: Montana Zugerberg, Kirche St. Michael, Kapuzinerturm, Rigi, Kirche St. Oswald, Pilatus, Kuppel Postgebäude, Kath. Kirche Cham Einzelne Objekte dürfen in das Sichtfenster hineinragen, sofern diese

–Bestandteil des Hintergrundes sind, welcher durch die bewaldete Hügelflanke des Zugerberges, des Zugersees, der Lorzenebene und der Landschaft dahinter gebildet wird

–die Silhouette der Dachlandschaft im Vordergrund nicht überragen

–ein Naturobjekt gemäss Zonenplan und Anhang 3 der Bauordnung sind

–ein Hochhaus/höheres Haus gemäss Hochhausleitbild sind. 38 Bauordnung Rötelberg Innerhalb des Sichtfensters, welches durch Standort, Azimut und Vertikalwinkel definiert ist, sind folgende Objekte ohne Beeinträchtigung (Gebäude, Pflanzen etc.) sichtbar: Rigi, Kirche St. Michael (Glockenturm und Dach Kirchenschiff), Kath. Kirche Cham, Guggi, Protestantische Kirche Zug Einzelne Objekte dürfen in das Sichtfenster hineinragen, sofern diese

–Bestandteil des Hintergrundes sind, welcher durch die bewaldete Hügelflanke des Zugerberges, des Zugersees, der Lorzenebene und der Landschaft dahinter gebildet wird

–die Silhouette der Dachlandschaft im Vordergrund nicht überragen

–ein Naturobjekt gemäss Zonenplan und Anhang 3 der Bauordnung sind

–ein Hochhaus/höheres Haus gemäss Hochhauleitbild sind. Bauordnung 39 Punkt 574.9 Das Panorama ist durch den Standort, das Azimut und den Vertikalwinkel definiert. Einzelne Objekte wie Bäume oder Dachaufbauten dürfen in das Sichtfenster hineinragen, sofern zwischen diesen Einzelobjekten die Sicht auf den Zugersee, die Lorzenebene, die Landschaftsschulter St. Verena mit der Kapelle sowie auf die Flanke des Zugerberges gewährleistet ist. Sichtfenster Ost-Süd Sichtfenster West-Nord 40 Bauordnung Waldheimstrasse – Friedhof St. Michael Die Sichtfenster sind durch den Standort, das Azimut und den Vertikalwinkel definiert. Innerhalb der folgenden Fenster sind einzelne Objekte ohne Beeinträchtigung sichtbar. Bohlbach

–Kath. Kirche Cham

–Kirche St. Oswald Sichtfenster Bohlbach Sitzplatz

–Kirche St. Michael (Glockenturm)

–Frauenkloster, Fassaden der Hofgebäude

–Kath. Kirche Cham Sichtfenster Sitzplatz Rägeteweg

–Kath. Kirche Cham

–Kirche St. Michael (Glockenturm) Friedhofgebäude

–Kirche St. Michael (First) Sichtfenster Rägeteweg Ansonsten dürfen mehrere Einzelobjekte wie höhere Häuser und Baumkronen in die Sichtfenster hineinragen, sofern zwischen diesen Objekten der Bezug auf den Zugersee gewährleistet ist. Sichtfenster Friedhofgebäude Bauordnung 41 Artherstrasse Charakteristik Die geschwungene Strassenführung entlang der Buchten und über die kleinen Landzungen hinweg führt zu wechselnden und interessanten Perspektiven. Interessant sind vor allem die Stellen, wo die Strasse von den Landzungen wieder an den See führt und sich eine neue Perspektive über die Bucht auf die nächste Landzunge mit ihren vielfach repräsentativen Villen und Gartenanlagen öffnet. Beschrieb der Aussichten Schützenswert sind die Perspektiven von den Orten, an denen die Strasse wieder unmittelbar an den See führt (siehe Skizze): Vor dem alten Kantonsspital, bei St. Karl, im Dorfkern von Oberwil und im Bereich Spielhof-Räbmatt. Die Ausbildung des Strassenrandes sowie die Anordnung möglicher Objekte am Strassenrand oder im Strassenraum (Gebäude, Bepflanzung, Beleuchtung, Signalisation etc.) ordnen sich so ein, dass die Sicht auf den See und auf die ins Blickfeld kommenden Gebäude und Gartenanlagen am Ufer gewährleistet ist. Typischer Blick von der Strasse über eine Bucht und auf die nächste Landzunge mit einer freistehenden Villa. 42 Bauordnung Landsgemeindeplatz Charakteristik des Platzes Ein schmaler Durchgang vom Kolinplatz weitet sich zu einer offenen Platzfläche auf. Die Stellung der Gebäude akzentuiert diese Öffnung. An der offenen Westseite taucht die schiefe Ebene der Platzoberfläche in den See ein; der Blick wird auf das Nordufer des Zugersees freigegeben. Beschrieb der schützenswerten Aussicht Sichtbeziehung vom Durchgang über den Platz in Richtung Nordwesten auf die Stelle, wo der Platz zum See wird und weiter bis zum nördlichen Ufer des Sees. Sicht über den Platz auf den See. Bauordnung 43 Postplatz Charakteristik des Platzes Der rechteckige Platz markiert den Übergang von der Alt- zur Vorstadt. Räumlich wird der Platz durch seine einheitliche städtebauliche Fassung, das vis-à-vis von Regierungsgebäude und Postgebäude sowie durch die zum See hin ­offenen Ecken geprägt. Beschrieb der schützenswerten Aus- und Ansichten Aussichten Von der Verbindungsachse Bahnhofstrasse – Neugasse ist je eine Blickbeziehung nördlich und südlich vom Regierungsgebäude vorbei auf den Zugersee zu ­ge­- währleisten. Blickbeziehungen am Regierungsgebäude vorbei auf den See Ansichten Die Erkennbarkeit der Fassung des Platzes in seiner Gesamtheit sowie die Sichtbarkeit charakteristischer Fassadenausschnitte der platzbegrenzenden Gebäude sind schützenswert. Die Anordnung und Dimensio­ nierung möglicher Objekte auf dem Platz (Pavillons, Bepflanzungen etc.) respektieren diese ­Ansichten. . 44 Bauordnung Alpenstrasse – Rigiplatz Charakteristik des Strassenraumes Die Alpenstrasse ordnet den Stadtgrundriss des Bahnhofquartiers und schafft durch den unmittelbaren ­Bezug Bahnhof – See eine wertvolle Orientierungs­ achse innerhalb der Stadt. Während das obere Ende der Strasse durch das Bahnhofgebäude einen markanten Abschluss aufweist, öffnet sich die Strasse gegen unten und Süden in Richtung See und Alpen. Ansicht des Bahnhof­ gebäudes. Beschrieb der Aus- und Ansichten Schützenswert ist die beidseitige Durchsicht aus dem Raum der Alpenstrasse und vom Rigiplatz auf die Stirnfassade des Bahnhofgebäudes einerseits und auf den See und die Alpen andererseits. Der Baumbestand an der Alpenstrasse und am Rigiplatz / Alpen-Quai muss die Durchsicht auf den See, die Alpen und auf den Bahnhof ermöglichen. Aussicht aus dem Strassenraum in Richtung See und Alpen . Bauordnung 45 Baarerstrasse – Rigi Charakteristik des Strassenraumes Die Baarerstrasse verbindet als linearer und grosszügiger Strassenraum die beiden Orte Baar und Zug. In Richtung der Stadt Zug dominiert die praktisch in der Verlängerung der Strassenachse sich befindende Rigi die Silhouette. Beschrieb der Aussicht Die Sicht aus dem Strassenraum auf die Rigi ist schützenswert. Die Anordnung möglicher Objekte am Strassenrand oder im Strassenraum (Gebäude, Bepflanzung, Beleuchtung, Signalisation etc.) ordnen sich so ein, dass ein möglichst durchgehender Sichtbezug gewährleistet ist. Sichtfenster von der Baarerstrasse auf die Rigi. 46 Bauordnung Schutzengel Charakteristik Der Ort bei der Kapelle Schutzengel ist ein räumlicher Brennpunkt: die Allmendstrasse trifft, von der Lorzen­ ebene kommend, auf den See, die Chamerstrasse passiert den Freiraum zwischen Kapelle und Hafen und die Haltestelle der Stadtbahn bildet den räumlichen Hintergrund des Hafenplatzes. Blickbeziehung von der Kapelle auf den Zugerberg und den See. Beschrieb der Aussicht Die Sicht aus dem Kreuzungsbereich Allmendstrasse/ Chamerstrasse in Richtung Zugerberg und Zugersee ist schützenswert. Folgende Sichtbeziehungen auf einzelne Objekte sind bedeutend:

–Vereinshaus Siehbach

–Montana Zugerberg

–Perspektive Hafenweg – Hafenplatz – Zugersee Mögliche Objekte im Bereich Chamerstrasse, Europaring bis Hafenplatz (Gebäude, Bepflanzung, Beleuchtung, Signalisation etc.) ordnen sich so ein, dass die bedeutenden Sichtbeziehungen ohne Beeinträchtigung gewährleistet sind. Bauordnung 47 48 Bauordnung Anhang 3

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.