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Art. 23 · Terrassenhäuser

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 13 · Original-PDF

rassenhäuser Für Terrassenhäuser gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften:

a)die bei Einzelbauweise zulässige Geschosszahl darf um ein Geschoss überschritten werden;

b)bei einer Geländeneigung bis 15° (Grad alter Teilung) darf mit Ausnahme der bautechnisch notwendigen Brüstungen kein Gebäudeteil höher als 7,00 m über dem gewachsenen Terrain liegen;

c)bei einer Geländeneigung von mehr als 15° (Grad alter Teilung) darf mit Ausnahme der bautechnisch notwendigen Brüstungen kein Gebäudeteil höher als 8,50 m über dem gewachsenen Terrain liegen. § 23 Terrassenhäuser min. 3.0 m min. 3.0 m min. 3.0 m Q Verlauf gewachsenes Terrain Es darf kein Gebäudeteil höher als Q über dem gewachsenen Terrain liegen: Q = max. 7.00 m bei einer Geländeneigung ≤ 15° Q = max. 8.50 m bei einer Geländeneigung > 15° §§ 24 – 26 Terrainveränderungen/Stützmauern max. Terrainaufschüttung 1.50 m gewachsenes Terrain max. 1:1 Höhe max. 2.00 m Höhe max. 2.00 m min. 2.00 m Bauordnung 35 Messweise Vollgeschoss gemäss § 7 Abs. 2 V PBG V V Zulässige Höhe der Vollgeschosse Die Geschosshöhe wird «OK-OK fertig Boden» gemessen. 36 Bauordnung Anhang 2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.