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Art. 22 · Hochhäuser
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 13 · Original-PDF
1Als Hochhäuser gelten Gebäude mit einer Gebäudehöhe von über 25 Metern.
2Hochhäuser dürfen nicht erstellt werden zwischen den SBB-Geleisen (Linien Zug – Arth-Goldau und Zug – Luzern) und dem Seeufer.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.