Art. 21 · Dachgestaltung
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 12 · Original-PDF
1Dachaufsichten sind in die architektonische Gesamtgestaltung des Gebäudes einzubeziehen.
2Technisch bedingte Dachaufbauten und Installationen auf Dächern sind nur zulässig, wenn der Standort technisch bedingt ist. Sie sind in die Dachgestaltung miteinzubeziehen.
3Bei Schrägdächern darf die Breite von Dachaufbauten und Dacheinschnit- ten zusammen höchstens ein Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge betragen.
4Bei Flachdächern grösser als 25 m2 ist mindestens eine der Gebäudegrundfläche entsprechende Fläche zu begrünen. Ausgenommen davon sind begehbare Terrassen, Dachaufbauten und Installationen gemäss Abs. 2 sowie Flächen für Anlagen zur Energiegewinnung.
5Bei guter Einordnung in die Dachgestaltung kann von den Absätzen 2, 3 und 4 abgewichen werden. 12 Bauordnung
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