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Art. 13 · Dach- und Attikageschosse

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 9 · Original-PDF

1Wird die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse erreicht, darf über dem obersten zulässigen Vollgeschoss

a)die Höhe des Dachgeschosses (ausgenommen Attikageschoss) nicht mehr als 5,00 m betragen, gemessen ab Oberkante Dachgeschossboden bis zum obersten Punkt des Daches, ohne technisch bedingte Aufbauten;

b)das Attikageschoss in Wohnzonen nicht höher als 3,70 m und in den übrigen Zonen nicht höher als 4,00 m sein. Gemessen wird ab Oberkante Dachgeschossboden bis zum obersten Punkt des Daches, inklusive Brüstung.

2Dächer von Attikageschossen dürfen nicht begehbar gemacht werden. 1) SR 814.41 Bauordnung 9 § 13 Dach- und Attikageschosse Oberster Punkt des Daches Gewachsenes Terrain V A Attika Gewachsenes Terrain V HD V GH V V Oberster Punkt des Daches Brüstung V GH V V V GH Zulässige Höhe der Vollgeschosse Gebäudehöhe A GH Maximale Gebäudehöhe Verlauf gewachsenes Terrain V Zulässige Höhe der Vollgeschosse GH Gebäudehöhe HD Höhe des Dachgeschosses max. 5.0 m, wenn Anzahl Vollgeschosse erreicht wird Maximale GebäudehöheGH= Summe der Vollgeschosse Verlauf gewachsenes Terrain in Zulässige Höhe des Attikageschosses, wenn Anzahl Vollgeschosse erreicht wird = Summe der Vollgeschosse 34 Bauordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.