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Art. 12 · Gebäudehöhe

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 9 · Original-PDF

1Für die Berechnung der Gebäudehöhe beträgt die anrechenbare Geschosshöhe

a)3,00 m in Wohnzonen,

b)4,50 m im Erdgeschoss und 3,50 m in den Obergeschossen in Wohn- und Arbeitszonen, in Arbeitszonen sowie in Kernzonen.

2Unter Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe und Geschosszahl sind die Geschosshöhen frei bestimmbar.

3Der Stadtrat kann im Einzelfall die Werte um maximal 0,10 m pro Vollgeschoss erhöhen, wenn mindestens der MINERGIE®-Standard eingehalten wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.