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Art. 7 · Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB)

BZO Bauordnung Walchwil · S. 3 · Original-PDF

1Die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen sind für öf­ fentliche Bauten und Anlagen bestimmt.

2Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäu­ deabstände dieser Zonen einzuhalten. Im Übrigen werden die Bauvorschrif­ ten vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Die Dichtevorgaben der Nachbarzo­ nen sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.