← BZO Walchwil · Inhaltsverzeichnis
Art. 7 · Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB)
BZO Bauordnung Walchwil · S. 3 · Original-PDF
1Die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen sind für öf fentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
2Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäu deabstände dieser Zonen einzuhalten. Im Übrigen werden die Bauvorschrif ten vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Die Dichtevorgaben der Nachbarzo nen sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.