Art. 46 · Ersatzabgabe
BZO Bauordnung Walchwil · S. 18 · Original-PDF
1Wer gemäss § 42 lit. b dieser Bauordnung von der Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen befreit ist, hat für jeden nicht zu erstellenden Autoab stellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 10'000.– zu entrichten, zuzüglich der seit Inkrafttreten dieser Bauordnung eingetretenen Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise. 18 Gemeinde Walchwil 7.1-1
2Werden abgegoltene Autoabstellplätze nachträglich erstellt oder wird die für die Ersatzabgabe massgebende Nutzung eingestellt, wird die zu viel be zahlte Ersatzabgabe auf Ersuchen des Grundeigentümers ohne Zins zurück erstattet.
5Gebühren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.