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Art. 39 · Erstellungs- und Beibehaltungspflicht

BZO Bauordnung Walchwil · S. 16 · Original-PDF

1Bei Neubauten, bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen sind genügend Autoabstellplät­ ze gemäss § 40 zu schaffen. Die Autoabstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, lie­ gen und dauernd als solche benützt werden können.

2Die Eigentümer bestehender Bauten, deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Autoabstellplätze oder Strassen zur Folge hat, können in gleicher Weise zur Schaffung von Abstellplätzen verpflichtet wer­ den.

3Autoabstellplätze dürfen ohne Bewilligung nicht zweckentfremdet werden. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Autoabstellplätzen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen eintritt.

Art der NutzungBezugseinheit: proAnzahl Autoabstell­ plätze für Bewohner/ innen bzw. Beschäf­ tigteAnzahl Autoabstell­ plätze für Besucher/ innen bzw. Kund­ schaft
Wohnen1 Wohnung1.55)0.156)
Kundenintensive Dienst­ leistungsbetriebe (z. B. Bank, Arztpraxis, Coif­ feur)100 m² aGF2.01.0
Nicht kundenintensive Dienstleistungsbetriebe (z. B. Büro, Kanzlei)100 m² aGF2.00.5

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