Art. 37 · Mauern und Einfriedungen
BZO Bauordnung Walchwil · S. 15 · Original-PDF
1Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern dürfen an die Grenze gestellt wer den, sofern sie, vom massgebenden Terrain gemessen, nicht höher als 1.5 m sind. Höhere Mauern und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken, sofern sich die Nachbarn schriftlich nicht anders einigen.
2Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchti gen. Sichtbehindernde Lebhäge sind auf Weisung der Bauorgane zulasten des Grundeigentümers zurückzuschneiden.
3Nachbarn können höhere Einfriedungen zwischen ihren Grundstücken ver einbaren. Überschreiten diese 1.8 m, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderates.
4Pflanzabstände gegenüber Strassen richten sich nach dem kantonalen Recht.
4Parkierungsvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.