Art. 34 · Terrassenhaus
BZO Bauordnung Walchwil · S. 14 · Original-PDF
rassenhaus
1Terrassenhäuser sind hinsichtlich der Erscheinung zurückhaltend und be sonders gut zu gestalten. Die Materialisierung nimmt Rücksicht auf die nä here Umgebung, übermässige Spiegelungen sind zu vermeiden.
2Das massgebende Terrain ist möglichst zu übernehmen. Seitliche Einschnitte und Stützwände sind nur möglich, wo das massgebende Terrain dies erfordert.
3Erschliessungsflächen sind grundsätzlich innerhalb des Gebäudevolumens unterzubringen. Werden die Erschliessungsflächen aussen angeordnet, ha ben sie erhöhte gestalterische Anforderungen zu erfüllen.
4Die Grenzabstände gegenüber den der Hangneigung folgenden Gebäude seiten richten sich nach der Zahl der bewohnten Geschosse. Es sind einzu halten: a) bis 5 bewohnte Geschosse minimal 5 m b) ab 6 bewohnten Geschossen minimal 7.5 m 4.1 Mehrlängenzuschläge im Sinne von § 35 sind bei Einhaltung dieser Ab stände gegenüber den der Hangneigung folgenden Gebäudeseiten nicht an zuwenden.
5Terrassenhäuser sind in folgenden Zonen, gemäss nachfolgender Tabelle möglich. Die Ausnützung richtet sich nach der jeweiligen Zone. Zone Max. bewohnte Geschosse Mass der Parallellinie zum massgebenden Terrain, über die kein Gebäudeteil hinausragen darf 4) W1 5 7 m W2 6 8.5 m W3 7 9 m
6Bei Terrassenhäusern sind nur Flachdächer und flach geneigte Pultdächer zulässig.
7Der Gemeinderat bestimmt die zulässige Gebäudelänge des gesamten Terrassenhauses im Einzelfall.
| Zone | Max. bewohnte Geschosse | Mass der Parallellinie zum massgebenden Terrain, über die kein Gebäudeteil hinausragen darf 4) |
|---|---|---|
| W1 | 5 | 7 m |
| W2 | 6 | 8.5 m |
| W3 | 7 | 9 m |
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