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Art. 35 · Mehrlängenzuschlag

BZO Bauordnung Walchwil · S. 14 · Original-PDF

1In Wohn-, Wohn- und Arbeitszonen sowie in Kernzonen ist bei Fassaden von mehr als 15 m Länge der Grenzabstand gegenüber diesen Fassaden um einen Drittel der Mehrlänge zu erhöhen. 4) Bergseitig darf maximal ein Vollgeschoss in Erscheinung treten. 14 Gemeinde Walchwil 7.1-1

2Bei gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massge­ bende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt. Zurückliegende Fassadenteile werden durch die Vorsprünge hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante gemessen. Vorsprünge gelten nur dann als sepa­ rate Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grenzabstände entspricht.

3Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den Mehrlän­ genzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den gestaffelten Fassaden bestimmt.

ZoneMax. bewohnte GeschosseMass der Parallellinie zum massgebenden Terrain, über die kein Gebäudeteil hinausragen darf 4)
W157 m
W268.5 m
W379 m

Tabelle von S. 14 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.