Art. 33 · Dachgestaltung und Fassaden
BZO Bauordnung Walchwil · S. 13 · Original-PDF
1Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren.
2Technische Dachaufbauten dürfen den höchsten Punkt der Dachkonstrukti on nur im technischen erforderlichen Mass überragen. Sie sind nach Mög lichkeit zusammenzufassen, einzuhausen und die Einhausung um das dop pelte ihrer Höhe vom Dachrand zurückzuversetzen.
3Anlagen der Haustechnik dürfen auf dem Dach nur angebracht werden, wenn dies technisch notwendig ist und sie sich gut in die Dachgestaltung einfügen.
4Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare Terrassenfläche genutzt werden.
5Die Dächer von Attikageschossen dürfen nicht als Terrassen genutzt wer den.
6Fassaden mit Solaranlagen sind hinsichtlich der Materialisierung, Struktur sowie der Anordnung der Module besonders gut zu gestalten. 13 7.1-1 Gemeinde Walchwil
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