Art. 32 · Ökologische Ausgestaltung / Ökologischer Ausgleich
BZO Bauordnung Walchwil · S. 12 · Original-PDF
1Dem Klimaschutz und der Klimaanpassung ist im gesamten Planungs- und Bauwesen auf allen Ebenen angemessen Rechnung zu tragen. 12 Gemeinde Walchwil 7.1-1
2Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilien häusern, die neu erstellt werden, kann der Gemeinderat im Interesse des Klimaschutzes Auflagen zur Setzung, Materialisierung, Bepflanzung, Belich tung und Besonnung von Bauten und Anlagen machen.
3Im Rahmen der Umgebungsgestaltung in den Fällen von Abs. 2 ist dem Bedarf nach ökologisch hochwertigen Natur- und Grünflächen Rechnung zu tragen. Neue Bäume sollen bevorzugt in nicht unterbauten Bereichen ge pflanzt werden. Bei Pflanzungen in unterbauten Bereichen sind ausreichen de Überdeckungen vorzusehen. Wege und Plätze sind möglichst mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten.
4Es sind mindestens 10% der Umgebungsfläche als ökologisch wertvolle Flächen zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Die ökologisch wertvol len Flächen können mit den Nachbargrundstücken zusammengelegt wer den. Zusammenhängende Flächen können je Grundstück um 2% verkleinert werden.
5Der Gemeinderat fördert auch bei anderen Bauvorhaben die Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten und Saatmischungen zur Begrünung des Siedlungsgebiets. In Zonen mit einer Grünflächenziffer ist der Gemeinderat berechtigt, entsprechende Auflagen zu machen. Invasi ve, gebietsfremde Arten sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.