Art. 29 · Spiel- und Freizeitflächen
BZO Bauordnung Walchwil · S. 11 · Original-PDF
1Bei Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten sowie bei Bebauungs plänen hat die Bauherrschaft genügend kindgerechte Spielflächen oder ge staltete Freizeitflächen zu erstellen. Der Gemeinderat legt in Berücksichti gung der örtlichen Verhältnisse fest, ob Spiel- oder Freizeitflächen oder bei des zu erstellen ist. 11 7.1-1 Gemeinde Walchwil
2Die Grösse der Spiel- und/oder Freizeitflächen muss insgesamt mindes tens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) betragen. Die Spielund/oder Freizeitflächen dürfen in Zonen mit einer Grünflächenziffer an die se angerechnet werden.
3Die nachzuweisenden Spiel- und Freizeitflächen können von mehreren Grundstücken zu einer gemeinsamen Quartierspiel- und Freizeitfläche zu sammengelegt werden, sofern die Anlage besonders gut gestaltet und öf fentlich zugänglich ist. Die total zu erstellende Fläche kann dabei um einen Fünftel reduziert werden.
4Der Gemeinderat kann in Kernzonen im Interesse der inneren Verdichtung sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen örtlichen Spiel- und Freizeit flächen Ausnahmen gestatten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.