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Art. 22 · Gemeindliche Naturschutzzone (NSG)
BZO Bauordnung Walchwil · S. 10 · Original-PDF
1Die gemeindlichen Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege von naturnahen Pflanzen- und Tiergemeinschaften, wie Riedwiesen, Trocken standorte, Hecken und Feldgehölzen. Sie werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B.
2Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere.
3Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.