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Art. 17 · Zone des öffentlichen Interesses für Erholung (OeIE)

BZO Bauordnung Walchwil · S. 8 · Original-PDF

1Die Zone des öffentlichen Interesses für Erholung umfasst Grün- und Erho­ lungsflächen für die Bevölkerung. Darauf dürfen nur kleinere Bauten und An­ lagen erstellt werden, welche der Erholungsnutzung dienen. Neue Bauten und Anlagen nehmen Rücksicht auf die Besonderheit des Orts und die gewachsenen Nutzungen.

2Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäu­ deabstände dieser Zonen einzuhalten. 2.5 Übrige Nichtbauzonen mit speziellen Vorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.