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Art. 16 · Zone des öffentlichen Interesses für Freihaltung (OeIF)

BZO Bauordnung Walchwil · S. 7 · Original-PDF

1Die Zone des öffentlichen Interesses für Freihaltung umfasst Freiflächen, die in ihrem naturnahen Charakter zu erhalten und von Bauten freizuhalten sind. Darauf dürfen nur Ausstattungen wie Wege, Grillplätze, Sitzbänke und dergleichen erstellt werden, welche mit dem Charakter der Zone vereinbar sind.

2Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäu­ deabstände dieser Zonen einzuhalten. 7 7.1-1 Gemeinde Walchwil

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.