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Art. 15 · Landwirtschaftszone (L)
BZO Bauordnung Walchwil · S. 7 · Original-PDF
1Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirt schaftlich genutzt oder gepflegt werden soll.
2Für die Landwirtschaftszone gelten ausschliesslich die Vorschriften von Bund und Kanton.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.