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Art. 15 · Landwirtschaftszone (L)

BZO Bauordnung Walchwil · S. 7 · Original-PDF

1Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirt­ schaftlich genutzt oder gepflegt werden soll.

2Für die Landwirtschaftszone gelten ausschliesslich die Vorschriften von Bund und Kanton.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.