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Art. 48 · Mehrwertabgabe

BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 23 · Original-PDF

1Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentü­ mern eine Mehrwertabgabe von 20% des Bodenmehrwerts bei Umzonun­ gen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11).

2Aufzonungen und Umzonungen, die im Rahmen dieser Ortsplanungsrevisi­ on erfolgen, lösen grundsätzlich keine Mehrwertabgabe im Sinne von Abs. 1 aus. Erhebliche Mehrwerte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 RPG werden mittels verwaltungsrechtlicher Verträge geregelt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.