Art. 40 · Gebäude- und besondere Abstände
BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 20 · Original-PDF
1Der Gemeinderat kann den Gebäudeabstand gegenüber Bauten verringern oder ganz aufheben, wenn keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen oder andere öffentlichen Interessen verletzt werden und die Anforderungen an die gute Einordung eingehalten sind. Bei gleichzeitiger Unterschreitung des Grenzabstands ist die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbar grundstücks notwendig.
2Der Zusammenbau über die Grenze ist bis zur zulässigen Gebäudelänge gestattet.
3Gegenüber Privatstrassen beträgt der Mindestabstand für Gebäude 4 m, für Unterniveaubauten 1 m und für Kleinbauten 2 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.