Art. 38 · rassenhaus
BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 19 · Original-PDF
1Bei Terrassenhäusern, deren Geschosse um mindestens 3 m versetzt sind, dürfen gegenüber den Vorschriften der Einzelbauweise zwei zusätzli che Geschosse erstellt werden.
2Bei Terrassenhäusern darf kein Gebäudeteil über die Linie hinausragen, die in der Gebäudeachse 8 m über dem gewachsenen Boden verläuft (Par allellinie). Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Dachaufbauten. Bergseitig darf maximal ein Vollgeschoss in Er scheinung treten.
3Bei Terrassenhäusern sind nur Flachdächer zulässig.
4Terrassenhäuser können an Hanglagen erstellt werden. Die Ausnützung richtet sich nach der jeweiligen Zone.
5Der Gemeinderat bestimmt die zulässige Länge von Terrassenhäusern im Einzelfall.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.