Art. 33 · rainveränderungen mit Stützmauern
BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 18 · Original-PDF
1Stützmauern mit Hinterfüllung müssen mind. 1 m von der Grenze entfernt und dürfen max. 1 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehr mass von der Grenze zurückzusetzen.
2Bei Abgrabungen müssen Stützmauern mind. 1 m von der Grenze entfernt und dürfen max. 2.5 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehr mass von der Grenze zurückzusetzen.
3Stützt eine Mauer gleichzeitig eine Hinterfüllung und eine Abgrabung, darf sie die Höhe für Bauten von 3 m nicht überschreiten.
4Wenn die angrenzende Grundeigentümerschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1, 2 und 3 abgewichen werden, sofern eine bessere Ge samtwirkung erzielt werden kann.
5Für Stützmauern und andere Stützkonstruktionen an Privatstrassen setzt der Gemeinderat die zulässige Höhe und den Abstand zur Strasse im Ein zelfall unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Im In teresse des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sind Stützmauern und andere Stützkonstruktionen möglichst niedrig zu bauen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.