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Art. 19 · Allgemeine Bestimmungen

BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 13 · Original-PDF

1Die übrigen Nichtbauzonen mit speziellen Vorschriften werden nicht, teil­ weise oder nur vorübergehend landwirtschaftlich genutzt und dienen ande­ ren, im Zonenplan bezeichneten Nutzungen.

2In allen übrigen Nichtbauzonen mit speziellen Vorschriften sind zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zonen einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.