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Art. 20 · Zone Neuägeri (Ne)

BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 13 · Original-PDF

1Die Zone Neuägeri dient dem Erhalt und der Weiterentwicklung des Be­ stands der traditionellen Arbeiterhäuser und Fabrikgebäude der alten Spin­ nereien.

2Die Zone ist für Wohnzwecke sowie für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

3Als Grundlage für Ersatz- und Neubauten ist unter Einbezug der kantona­ len Fachstellen ein Entwicklungskonzept über das ganze Gebiet Neuägeri zu erstellen, welches Aussagen zur Umgebungsgestaltung, Nebenbauten für Fahrzeuge, Parkierung und Einfahrten enthält. Solange dieses nicht vorliegt, richten sich die Anforderungen nach den Vorgaben der Landwirtschaftszone und des übergeordneten Rechts.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.