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Art. 5 · Wohn- und Arbeitszonen (WA)

BZO Bauordnung der Gemeinde Steinhausen · S. 2 · Original-PDF

1Die Wohn- und Arbeitszonen sind für Wohnzwecke, dem Wohnen vergleichbare Zwecke sowie für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

2In den Wohn- und Arbeitszonen gelten für Verkaufsflächen folgende Bestimmungen: a) Der Verkauf von an Ort produzierten Gütern (inkl. Lebensmitteln) ist zulässig, wobei der Verkauf in einem untergeordneten Verhältnis zur Produktion am Ort stehen muss. b) Der Verkauf von nicht an Ort produzierten Gütern ist bis zu einer Nettoverkaufsfläche von 500 m2 bzw. maximal 20 % der gewerblich genutzten Fläche eines Bauvorhabens zulässig. c) Von diesen Einschränkungen darf im Rahmen eines Bebauungsplans abgewichen wer-den, sofern in einem Verkehrsgutachten der Nachweis erbracht werden kann, dass das zusätzlich erzeugte Verkehrsaufkommen vom bestehenden Verkehrsnetz aufgenommen werden kann.

3In allen Wohn- und Arbeitszonen sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet und geringem Verkehrsaufkommen, beispielsweise Fitnesscenter, zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet, beispielsweise Erlebnisparks, Multiplexkinos usw., sind nur westlich der bestehenden Bahnanlagen zulässig. 2 Gemeinde Steinhausen 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.