Art. 29 · Spiel- und Freiflächen
BZO Bauordnung der Gemeinde Steinhausen · S. 11 · Original-PDF
1Bei Überbauungen ab acht Wohneinheiten hat die Bauherrschaft genügend kindgerechte Spiel- oder Freiflächen zu erstellen. Der Gemeinderat legt in Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest, ob Spiel- oder Freiflächen oder beides zu erstellen ist.
2Die Grösse der Spiel- und/oder Freiflächen muss insgesamt mindestens 15 % der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) betragen.
3Der Gemeinderat kann in Kernzonen und kantonalen Verdichtungsgebieten im Interesse der inneren Verdichtung sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen örtlichen Spiel- und Freizeitflächen Ausnahmen gestatten. 11 7.1-1 Gemeinde Steinhausen
4Bei Überbauungen ab acht Wohneinheiten kann der Gemeinderat verlangen, dass zusätzlich zu den Spiel- und Freiflächen Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.